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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Broadway Fashion GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

§ 2 Angebot und Auftragsannahme

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Die vom Käufer abgegebene Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen u.a. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

§ 3 Preise / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Versandkosten trägt der Käufer. Daneben wird die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

3.2 Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in einer Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird.

3.3 Rechnungen sind sofort nach deren Erhalt zur Zahlung fällig.

3.4 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.5 Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Die Ware wird unversichert von uns versendet, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Versandkosten trägt der Käufer.

4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Abnahme der bestellten, mangelfreien Ware nicht nach und steht uns deshalb ein Schadensersatzanspruch zu, ist der Käufer verpflichtet, eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises an uns zu zahlen. Dem Käufer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale ausfalle. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.5. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von uns separat in Rechnung gestellt werden.

4.6. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten und die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder unsere Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns oder in unserem Namen gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Dies gilt nicht bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung des Käufers.

6.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

6.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach ihrer Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie keine anders lautende Weisung durch uns vorliegt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für sich gestellt hat.

6.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

6.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Nutzungsrechte, Bildbearbeitung

7.1 Wir räumen dem Käufer, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitig vereinbart, das räumlich und zeitlich unbegrenzte, ausschließliche Recht ein, die Artikelbilder für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken zu veröffentlichen.

7.2 Der Käufer erhält, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, nicht das Recht zur Unterlizensierung, insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, das Bildmaterial zu verkaufen oder sonst für kommerzielle Zwecke zu veräußern.

7.3 Der Käufer ist – außerhalb der üblichen Bildbearbeitung – nicht berechtigt, die Bilder zu bearbeiten oder zu verändern. Eine Bearbeitung der Bilder durch Nachfotografien oder -filmen, Foto-Composing, Montage oder sonstige Manipulation mit mechanischen oder elektronischen Mitteln ist daher ausdrücklich untersagt, sofern wir einer solchen Bearbeitung nicht im jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

7.4 Die Nutzungsrechte an Aufzeichnungen, auf denen Personen erkennbar sind, richten sich zeitlich und räumlich nach den ausgewiesenen BuyOuts der jeweiligen Modelagentur. Der Käufer erhält beim Download der Bilder eine entsprechende Textdatei mit den jeweiligen Informationen der Nutzungsdauer. Werden wir aufgrund von einer darüber hinausgehenden Nutzung der Aufzeichnungen durch der Käufer von Dritten, insbesondere von der Modelagentur oder dem jeweiligen Model, in Anspruch genommen, hat der Käufer uns auf erstes Anfordern freizustellen.

§ 8 Gewährleistung, Rückgriff/Herstellerregress, Haftungsausschluss

8.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher oder handelsüblicher Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, Ausrüstung, des Gewichts oder Dessins von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei fehlerhaften Produktionsvorgaben des Käufers oder fehlerhafter, uns vom Käufer zur Verfügung gestellter Software für den Zuschnitt oder die Herstellung der Ware, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Mängelbeseitigungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.6 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gilt ferner gem. § 8.5 entsprechend.

8.7 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen - sowie der Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind (z.B. Nutzungs- u. Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Folgeschäden).

8.8 Der in § 8.7 enthaltene Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen gemäß §§ 1 u. 4 Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Kaufsache für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei einer garantierten Beschaffenheit, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind, abzusichern.

Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht haben.

8.9 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware bei dem Käufer. Dies gilt nicht in den in § 8.8 genannten Fällen.

§ 9 Sonstiges

9.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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